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BGH, 05.02.1954 - I ZB 12/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 880
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 25.06.1929 - VII 653/28
1. Kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch durch Beschluß erteilt …
Auszug aus BGH, 05.02.1954 - I ZB 12/53
Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 125, 68 [71]) geäußerten Ansicht an, daß beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß für die Instanz die durch den Wiedereinsetzungsbeschluß geschaffene prozeßrechtliche Lage bestehen bleibt und nicht durch das Instanzgericht abgeändert werden kann.
- BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95
Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des …
a) Grundsätzlich sind die Gerichte allerdings an Beschlüsse, durch die sie einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt haben, in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 = NJW 1954, 880 und vom 7. April 1993 - XII ZR 244/91 = FamRZ 1993, 1191; MünchKomm-ZPO/Feiber § 238 RdNr. 13). - BGH, 27.09.1990 - III ZB 34/90
Unanfechtbarkeit einer gewährten Wiedereinsetzung - Verletzung des rechtlichen …
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung konnte hier nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden, und zwar entgegen der Annahme der Klägerin ungeachtet dessen, daß das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht abgelehnt, sondern ihm entsprochen hat (vgl. RGZ 125, 68, 70 f.; BGH Beschluß vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 = LM ZPO § 238 Nr. 2 = NJW 1954, 880; BVerfGE 8, 253, 254 f. = NJW 1958, 2011).Die "Beschwerde" der Klägerin, auf die hin das Oberlandesgericht entgegen der Annahme der Klägerin die gewährte Wiedereinsetzung nicht selbst überprüfen konnte (vgl. RGZ 125, 68, 71; BGH Beschluß vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 = LM ZPO § 238 Nr. 2 = NJW 1954, 880; BVerfGE 8, 253, 255 = NJW 1958, 2011), ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.12.2006 - VGH B 7/06
Vereinbarkeit der Abänderung einer Entscheidung mit dem Rechtsstaatsprinzip; …
Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher die Wiedereinsetzungsgewährung für das Gericht selbst bindend (vgl. BGH, NJW 1954, 880; FamRZ 1993, 1191; NJW 1995, 2497; BAG, NJW 1972, 1684).
- BGH, 26.01.1967 - Ia ZB 19/65
Zwischenstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren
Dies hat auch der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung von 5. Februar 1954 (I ZB 12/53) unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 125, 68, 71 für einen nach § 519 b ZPO ergangenen Beschluß über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anerkannt (LM ZPO § 238 Nr. 2). - BFH, 22.11.1988 - VIII R 205/84
Unzuständigkeit - Verweisung
Aus Gründen der Rechtssicherheit muß diese vom FG B geschaffene prozeßrechtliche Lage vom FG M beachtet werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1954 I ZB 12/53, Neue Juristische Wochenschrift 1954, 880). - BGH, 07.04.1993 - XII ZR 244/91
Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung
Der Bundesgerichtshof hat sich der bereits vom Reichsgericht (RGZ 125, 68, 71) vertretenen Ansicht angeschlossen, daß der Wiedereinsetzungsbeschluß im Gegensatz etwa zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der antragstellenden Partei in Anspruch genommenes Recht enthält (Beschlüsse vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 - LM § 238 ZPO Nr. 2 - NJW 1954, 880 …und vom 27. September 1990 - III ZB 34/90 - BGHR ZPO § 238 Abs. 3 Nachprüfbarkeit 1). - BVerfG, 28.10.1958 - 1 BvR 5/58
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Wiedereinsetzung
- Das Landgericht kann aber auch nicht selbst von seinem Beschluß wieder abrücken; vielmehr ist es nach der durchaus herrschenden Ansicht an ihn gebunden (BGH LM § 238 ZPO Nr. 2 = NJW 54, 880) und nicht befugt, spätere Ausführungen oder Gegenvorstellungen zu berücksichtigen und im Endurteil die Wiedereinsetzungsfrage neu zu überprüfen. - BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57
Hessisches Impfschadengesetz
Hier brauchte das Berufungsurteil keine nähere Begründung und keine weiteren Ausführungen über die Wiedereinsetzung zu enthalten, weil die Wiedereinsetzung durch einen vorangegangenen selbständigen Beschluß gewährt wurde, an den das Berufungsgericht bei ErlaB des Urteils gebunden war (BGH NJW 1954, 880). - BGH, 31.01.1968 - 3 StR 19/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung eines …
Während nämlich § 46 StPO nicht nur die Zuständigkeit für die Bescheidung von Wiedereinsetzungsgesuchen, sondern auch die Möglichkeiten der Anfechtung eindeutig dahin regelt, daß die getroffenen Entscheidungen formell und materiell rechtskräftig und damit unabänderlich werden und damit für alle weiteren Instanzen bindend sind, ist eine im Zivilprozeßverfahren getroffene Entscheidung für die jeweilige Instanz zwar bindend (BGH in NJW 1954, 880), unterliegt aber mit der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 238 Abs. 2 ZPO im übrigen der - auch sachlichen - Nachprüfung durch das Revisionsgericht, das die vorangegangenen Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zum Einlegen und Begründen des Rechtsmittels ggf. sogar abändern kann (so zuletzt noch BGHZ 21, 142 mit weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). - BGH, 04.10.1954 - II ZB 12/54
Rechtsmittel
Das muß um so mehr gelten, weil in Übereinstimmung mit dem Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 - ein Beschluß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Instanz als bindend anzusehen ist. - BGH, 14.07.1965 - VIII ZR 45/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsfolgen einer Versäumung der …